Satzung
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
- 1. Der Verein führt den Namen „Freundeskreis Kinderorthopädie HERZBLATT“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“
- 2. Der Verein hat seinen Sitz in Arnstadt.
- 3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
- die Anliegen der Kinderorthopädie in der Öffentlichkeit zu unterstützen,
- die Kinderorthopädie in ihrem äußeren und inneren Bestand zu erhalten und ihr wei-terhin Anerkennung zu verschaffen,
- durch Beiträge, Spenden und Sachwerte bei der Ausstattung der Kinderorthopädie materielle Hilfe zu leisten,
- die freundschaftliche Verbundenheit der Mitglieder mit der Kinderorthopädie zu pflegen.
- 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- 2. Zweck des Vereins ist die Förderung kinderorthopädischer Belange; dieser wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- 3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitg-lieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- 4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereins-vermögen dem Marienstift Arnstadt zu, das es unmittelbar und ausschließlich für steuer-begünstigte Zwecke zu verwenden hat.
- 5. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
- 6. Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Regis-tergericht und dem zuständigen Finanzamt - falls gesetzlich vorgeschrieben - vorzulegen.
§ 3
Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Mitglieder können alle Personen werden, die sich mit der Kinderorthopädie verbunden fühlen. Die Mitgliedschaft steht auch juristischen Personen offen.
- 2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann binnen Monatsfrist nach zugestellter Mitteilung Einspruch eingelegt werden. Über den Ein-spruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig.
- 3. Der Verein führt Ehrenmitglieder. Über die Ehrenmitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
§4
Verlust der Mitgliedschaft
- 1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtsfähigkeit.
- 2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes; er ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von 3 Monaten zulässig.
- 3. Der Vorstand kann den Ausschluss eines Mitgliedes aus wichtigem Grund beschließen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit erheblich schädigt. Der Ausschluss wird dem Mitglied mit eingeschriebenem Brief bekannt gemacht. Der Ausgeschlossene kann binnen Monatsfrist Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
- 4. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zu-rückgewährt; ihnen stehen auch keine Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.
- 5. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn ein Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.
§ 5
Mitgliedsbeiträge
- Die Höhe der Mitgliedsbeiträge regelt eine Beitragsordnung.
§ 6
Organe des Vereins
- der Vorstand,
- der erweiterte Vorstand,
- die Mitgliederversammlung.
- Organe des Vereins sind:
§ 7
Der Vorstand
- 1. Vorsitzenden,
- 2. Vorsitzenden,
- Schriftführer,
- Schatzmeister.
- 1. Der Vorstand besteht aus dem
- 2. Der Vorstand i.S. des § 26 BGB wird gebildet durch den 1. und 2. Vorsitzenden. Der Verein wird vertreten durch den 1. und 2. Vorsitzenden gemeinsam.
- 3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Dabei ist jedes Vorstandsmitglied einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige Vereinsmitglieder.
- 4. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung. Er ist an die Weisungen des Erweiterten Vorstandes gebunden; insbesondere dürfen Ausgaben, die den Betrag von 500,00 € übersteigen (siehe auch § 8 Abs. 3), nur mit Zustimmung des Erweiterten Vorstandes getätigt werden.
§ 8
Erweiterter Vorstand
- dem Vorstand nach § 7 Abs. 1,
- dem jeweiligen Leiter einer Kinderorthopädie einer Klinik
- drei Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt werden.
- 1. Der erweiterte Vorstand besteht aus
- 2. Dem erweiterten Vorstand obliegt die Beratung und Kontrolle des Vorstandes. Insbesondere erteilt er seine Genehmigung zu Ausgaben, die im Einzelfall 500,00 € übersteigen. Er bestimmt auch aus den Reihen der Mitglieder einen Kassenprüfer, der jeweils zum Ende eines Geschäftsjahres tätig wird.
- 3. Der Erweiterte Vorstand wird vom Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens aber einmal im Halbjahr einberufen. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens fünf Mitglieder anwesend sind. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Jedes Mitglied des erweiterten Vorstandes kann dessen Einberufung verlangen.
§ 9
Mitgliederversammlung
- Entgegennahme des Geschäftsberichts,
- Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
- Wahl der Vorstandsmitglieder, soweit ihre Mitgliedschaft nicht satzungsgemäß festgelegt ist,
- Entlastung der Vorstandsmitglieder,
- Beratung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge,
- Beschlussfassung über Satzungsänderung,
- Entscheidung über die Einsprüche gegen die Zurückweisung vonAufnahmeanträgen,
- Entscheidung über die Einsprüche gegen Ausschluss von Mitgliedern,
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- 1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit mindestens zweiwöchiger Frist einberufen.
- 2. Über dringliche Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit.
- 3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Im Übrigen ist sie einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert.
- 4. Das Berufungsrecht der Vereinsmitglieder gemäß § 37 Abs. 1 BGB bleibt unberührt.
- 5. Die Mitgliederversammlung ist zuständig in allen ihr vom Gesetz zugewiesenen Fällen, in-sbesondere hat sie folgende Aufgaben:
- 6. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwe-senden Mitglieder. Bei Satzungsänderungen ist eine Stimmenmehrheit von drei Viertel, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel der erschienenen Mitglieder erforderlich (Ausnahme siehe § 11 Abs. 1)
- 7. Die in der Versammlung gefassten Beschlüsse hält der Schriftführer in einer Niederschrift fest, die von ihm und vom versammlungsleitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 10
Auflösung des Vereins
- 1. Der Verein kann durch die Mehrheit von vier Fünftel der auf einer Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder aufgelöst werden.
- 2. Eine Rückerstattung von Vermögenswerten an die Mitglieder des Vereins erfolgt nicht. Das aus der Liquidation hervorgehende Restvermögen wird gemäß § 2 Abs. 4 verwendet.
§ 11
Verfahrensfragen
- 1. Satzungsänderungen, die das Registergericht im Eintragungsverfahren verlangt oder die das Finanzamt für geboten hält, kann der Vorstand gemäß § 7 ohne Mitwirkung der Mitglie-derversammlung beschließen.
- 3. Die vorstehende Satzung wurde in der Gründerversammlung am beschlossen. Sie tritt mit der Eintragung durch das Registergericht in Kraft.
Beitragsordnung
- 1. Der Mitgliedsbeitrag beträgt jährlich 15,00 €.
- 2. Schüler, Studenten, Auszubildende zahlen jährlich 5,00€.
- 3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
- 4. Die Mitgliedsbeiträge werden jährlich 1 x fällig und per Lastschrift eingezogen.